Insolvenzsichere Garantie

Garantiehinterlegung gemäß Elektrogesetz

In Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU trat 2005 das deutsche Elektrogesetz in Kraft, dessen Ziele unter anderem darin bestehen, Umweltschäden durch Elektroschrott und Gefahrenstoffe zu verhindern sowie den Anteil an wiederverwert- oder recyclebaren Materialien zu erhöhen. Für Inverkehrbringer wie Hersteller, Händler und Importeure bedeutet das einen erhöhten Aufwand und die Beachtung vieler Vorschriften, unter anderem der Pflicht zur Hinterlegung einer Insolvenzsicheren Garantie.

Insolvenzsichere Garantie – für wen ist sie Pflicht und warum?

Durch die Insolvenzsichere Garantie wird sichergestellt, dass finanzielle Mittel für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vorhanden sind, für die kein Hersteller oder Elektrogesetz-Bevollmächtigter mehr registriert ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein altes Produkt handelt, dessen Hersteller ihre Registrierung nicht erneuert haben, weil sie den Artikel nicht erneut in Umlauf gebracht haben. Alternativ ist es auch möglich, dass Verbraucher das Gerät erst Jahrzehnte nach dem Kauf entsorgen, während sämtliche Registrierungen bereits Jahre zuvor ausgelaufen sind.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebe müssen in beiden Fällen die Verwertung vornehmen und bekommen die dadurch entstehenden Kosten von der stiftung ear erstattet. Anders liegt der Fall bei Geräten, die für die gewerbliche Nutzung konzipiert wurden: Hier sind die Unternehmen selbst dafür verantwortlich, das Produkt an den Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer zurückzugeben.

Wenn Sie Elektro- und Elektronikartikel für Privathaushalte in den Verkehr bringen oder solche Geräte herstellen, müssen Sie die Garantie hinterlegen. Besteht Ihr Unternehmenszweck hingegen darin, elektronische und elektrische Produkte für die gewerbliche Nutzung herzustellen oder auf den Markt zu bringen, sind Sie von der Abgabe der Insolvenzsicheren Garantie ausgenommen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob Sie Geräte für Endverbraucher im Sinne von Privatpersonen oder für Unternehmen bereitstellen.

Unterscheidung B2B vs. B2C

Garantien müssen lediglich für B2C-Geräte hinterlegt werden. Dabei ist der Vertriebsweg nicht aussagekräftig. Bei der Definition B2B und B2C im Sinne des ElektroG handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Ein B2C Gerät kann ohne explizites Vorwissen oder Fachkenntnis von jeder Person betrieben werden und kommt im Regelfall auch in privaten Haushalten vor. Außerdem ist der Transport von B2C-Geräten aufgrund der Größe und des Gewichts mit normalen Mitteln möglich, während B2B-Geräte nur von speziell ausgebildetem Personal betrieben werden können. Zudem kommen B2B Geräte niemals in privaten Haushalten vor, sondern nur in Industrie und Gewerbe. Ihr Transport wird wegen der Größe oder des Gewichts per spezieller Logistik vorgenommen. Eine Hebebühne einer Kfz-Werkstatt gilt als B2C-Gerät, wie auch Infrarotkabinen, Wasserenthärter und Treppenlifte. Als B2B-Gerät gelten hingegen Lieferbänder, Kühltheken, Parkautomaten oder medizinische Geräte für Krankenhäuser.

Ein Verstoß gegen die Hinterlegungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet und durch das Bundesumweltamt mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR belegt werden.

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Individuelle Garantie vs. kollektive Garantie

Um Ihre Verpflichtung zu erfüllen, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung. Beispielsweise können Sie nach entsprechendem Antrag Geld zur Sicherheitsleistung an die Hinterlegungsstelle eines frei wählbaren Amtsgerichts überweisen oder einzahlen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern einzurichten. Alternativ vereinbaren Sie mit einer Bank eine Garantie auf erstes Anfordern. Bei diesen drei Möglichkeiten handelt es sich um individuelle Garantien. Die Einrichtung dieser Garantie und die Erstellung des Nachweises übernehmen Sie hierbei selbst oder beauftragen Ihren Bevollmächtigten damit. Diese Prozesse dauern je nach Bank oder Amtsgericht mehrere Monate und kosten Sie vor allem viel Geld und Zeit. Die zu hinterlegende Garantie beträgt aber im Regelfall auch bei vielen Tonnen verkaufter Geräte nur wenige Euro. Der Prozess der Garantiegestellung steht also in keinem Verhältnis zu dem hinterlegten Wert der Garantie.

Die vierte Option besteht darin, an einem Herstellergarantiesystem teilzunehmen. Diese kollektive Garantie erwerben Sie bei einem Garantiedienstleister, der Sie daraufhin in sein Herstellergarantiesystem aufnimmt.

Garantiebetrag und Gültigkeitszeitraum

Die Höhe der zu hinterlegenden Garantie hängt davon ab, welche Kosten voraussichtlich für die Entsorgung der Altgeräte entstehen, sofern der Garantiefall eintritt. Für die Berechnung wird auf folgende Formel zurückgegriffen:

Gerätemenge pro Geräteart in Tonnen x Rücklaufquote in Prozent x geschätzte Entsorgungskosten in Euro pro Tonne.

Als Grundlage für die Gerätemenge wird die Mengenmeldung herangezogen, die Sie bei der ear abgegeben haben. Wichtig dabei ist, dass Sie den Garantiebetrag nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums anpassen müssen, wenn Sie eine größere Menge der jeweiligen Geräteart auf den Markt bringen, als ursprünglich geplant war. Als Inverkehrbringer sind Sie in der Pflicht, sicherzustellen, dass die hinterlegte Summe die Entsorgungskosten abdeckt.

Der Gültigkeitszeitraum für eine Insolvenzsichere Garantie beträgt jeweils ein Jahr. Anschließend müssen Sie die Garantie erneut nachweisen, wenn Sie die Geräteart auch im Folgejahr auf den Markt bringen wollen. Alternativ können Sie einen Gesamtgarantiebetrag hinterlegen, der mehrere Gültigkeitszeiträume umfasst. Je nachdem, wie hoch der Gesamtgarantiebetrag ausfällt, kann eine andere Garantieart für Sie besser geeignet sein.

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