Bevollmächtigung gemäß EPR-Richtlinien
Die Implementierung der europäischen WEEE-Richtlinie und Batt-Richtlinie bringt für Sie als Hersteller, Inverkehrbringer und unter Umständen auch als Händler umfangreiche Pflichten mit sich. Im Bereich der WEEE-Registrierung benötigen Sie zum Beispiel in jedem Land einen Bevollmächtigten, wenn Sie Waren ins Ausland ex- oder nach Deutschland importieren wollen, ohne eine lokale Niederlassung zu haben.
Gesetzliche Vertretungen im Sinne der europäischen Richtlinien für WEEE, Verpackung und Batterie
§ 8 Abs. 1 ElektroG schreibt vor, dass Hersteller im Sinne des Gesetzes, also unter Umständen auch Importeure, Händler und Vertreiber, eine Niederlassung in Deutschland betreiben müssen. Grund ist die Rücknahmepflicht von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Alternativ können ausländische Unternehmen einen Bevollmächtigten bestimmen. Dessen Beauftragung müssen Sie in einem schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache festhalten, außerdem muss sie mindestens für einen Zeitraum von drei Monaten vereinbart werden. Anschließend müssen Sie als Hersteller den entsprechenden Behörden mitteilen, dass Sie einen Bevollmächtigten beauftragt haben. Damit er für Sie tätig werden kann, benötigen Sie die Genehmigung der stiftung ear.
Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und muss mindestens drei Monate wirksam sein.
§ 8 Abs. 1: ElektroG „Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten“
Die nationalen Umsetzungen der EU-Verpackungsrichtlinie hingegen verpflichtet ausländische Hersteller, Importeure verpackter Waren und Inverkehrbringer nicht in jedem Land dazu, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Das deutsche VerpackG räumt die Möglichkeit ein, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Die Beauftragung ist für Unternehmen mit Sitz im Ausland vorteilhaft, da Ihr Bevollmächtigter in Deutschland in Ihrem Auftrag mit Behörden kommunizieren und sicherstellen kann, dass Sie alle Pflichten aus dem VerpackG erfüllen. Ohne Bevollmächtigten müssten Sie sich selbst darum kümmern, was wegen sprachlicher und juristischer Hürden schwierig und zeitaufwendig sein kann. Auch das deutsche Batteriegesetz erlaubt eine Bevollmächtigung, legt sie für ausländische Unternehmen allerdings nicht als zwingende Voraussetzung für die Marktteilnahme fest.
Aufgaben und Einzelleistungen der gesetzlichen Vertretung
Als gesetzliche Vertretung können Sie jede natürliche oder juristische Person einsetzen, die in Deutschland beziehungsweise dem Zielland niedergelassen ist. Ihr Bevollmächtigter vertritt Ihr Unternehmen hinsichtlich der Aufgaben, die Ihnen durch nationale Gesetze auferlegt werden. Im Ausland sorgt der Bevollmächtigte ebenfalls dafür, dass Sie als ausländisches Unternehmen gesetzeskonform handeln, alle Pflichten erfüllen und sämtliche Fristen einhalten. Er haftet für Versäumnisse und Verstöße sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtlich, sodass eventuelle Fehler nicht zu Ihren Lasten gehen.
Die große Vielfalt der Aufgaben verdeutlichen wir am Beispiel des Verpackungsgesetzes. Ihr Bevollmächtigter ist dafür verantwortlich, im Namen Ihres Unternehmens die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Dazu gehören die Anmeldung bei Behörden und Entsorgern, die Mengenmeldungen für das kommende, laufende und vorangegangene Jahr, die Erfüllung von Mitteilungspflichten und das Einreichen der testierten Vollständigkeitserklärung. Nicht zuletzt kümmert der Bevollmächtigte sich auch um die Teilnahme Ihrer Firma an einem Pfandsystem, wenn Sie mit pfandpflichtigen Produkten handeln.
Wie profitieren Sie als Inverkehrbringer von der gesetzlichen Vertretung?
Eine gesetzliche Vertretung bietet Ihnen viele Vorteile. Zum einen haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Auftrag 100 % rechtskonform handelt, da er sich mit den juristischen Details auskennt. Zum anderen sparen Sie sich unschätzbar viel Zeit und Aufwand, indem Sie die umfangreichen Aufgaben und Pflichten an Ihren Bevollmächtigten übertragen. Wenn Sie als deutsches Unternehmen im Ausland mit Elektro- und Elektronikprodukten handeln wollen, sind Sie ohnehin in der Pflicht, eine gesetzliche Vertretung einzurichten.
Gesetzlich vertreten und abgesichert mit CERTIFY
CERTIFY ist Spezialist im Bereich der EPR-Richtlinien und der daraus entstandenen nationalen Gesetze und Vorschriften. Wir agieren für Sie gern als zentrale Stelle und beauftragen bevollmächtigte Vertreter in Ihrem Namen sowohl in Deutschland als auch in der gesamten EU sowie in Großbritannien, Norwegen, Schweiz und weiteren Ländern. Dadurch haben Sie nicht den Aufwand der Analyse unterschiedlicher möglicher Vertreter, Verhandlungen und Kommunikation mit diesen. Wir kennen zahlreiche und suchen uns in jedem Land den besten in Hinblick auf sowohl das Preis-/Leistungs-Verhältnis, aber auch die Rechtssicherheit und die Servicequalität. Mit CERTIFY an Ihrer Seite können Sie sich darauf verlassen, dass sämtliche Fristen, Gesetze und Pflichten eingehalten werden. Zu unserem umfangreichen Service gehören unter anderem auch eine themenspezifische Beratung sowie die Unterstützung bei verschiedenen Registrierungsprozessen. Setzen Sie sich jetzt mit uns in Verbindung und werden Sie Teil unseres großen Kundenstamms aus Industrie und Handel!