Was bedeutet Systembeteiligungspflicht und welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen?
Bei Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, handelt es sich um Materialien, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Becher und Umverpackungen, die mehrere Einzelprodukte als Gebinde zusammenhalten. Diese Materialien müssen einem Dualen System zugeführt werden, damit sie recycelt werden können. Dieser Umstand wird durch den Begriff „Systembeteiligungspflicht“ zum Ausdruck gebracht.
Wenn Sie als Endverbraucher solches Verpackungsmaterial im Rahmen eines Produktkaufs erhalten haben, müssen Sie es ordnungsgemäß trennen und entsorgen.
Händler, Hersteller und Inverkehrbringer, deren Produkt- oder Versandverpackungen der Systembeteiligungspflicht unterliegen, müssen sich beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht auch für Sie, wenn Ihre Produkte in Verpackungsmaterial geliefert werden, das bislang nicht systembeteiligungspflichtig war. Darüber hinaus müssen Sie für Verpackungen, die an einen privaten Endverbraucher oder eine gleichgestellte Anfallstelle geliefert werden, einen Vertrag mit einem dualen System abschließen, die für die fachgerechte Entsorgung und das Recycling der Materialien zuständig sind. Nicht zuletzt ist es Ihre Aufgabe, die voraussichtliche Menge der anfallenden Wertstoffe zu melden.
Für den stationären Handel und den Vertrieb über das Internet gilt gleichermaßen, dass Sie Verpackungsmaterial kostenfrei zurücknehmen und eine Entsorgungsstelle in zumutbarer Entfernung einrichten müssen.
Was zählt zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
Systembeteiligungspflichtig sind folgende Materialien:
- Verkaufsverpackungen wie Folie, die eingeschweißte Waren umgibt, beispielsweise bei DVDs
- Umverpackungen, zum Beispiel Flaschengebinde
- Serviceverpackungen, unter anderem Einweggeschirr für Speisen zum Mitnehmen
- Versandverpackungen wie Kartons, Luftpolsterfolie und Versandumschläge
- Auch Exportware ist meldepflichtig, kann aber im späteren Verlauf anhand der Mengenmeldungen als Export deklariert und wieder abgezogen werden
Was zählt nicht zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
Folgende Verpackungsstoffe fallen nicht unter die Vorgaben der Systembeteiligungspflicht:
- Transportverpackungen wie Paletten und Aufsteller
- Mehrwegverpackungen, beispielsweise Getränkekisten
- Einweggetränkeverpackungen, auf die Pfand erhoben werden muss (DPG)
- Verkaufs- und Umverpackungen, die an anderer Stelle als Privathaushalten als Müll anfallen, wie Bierfässer
- Verkaufsverpackungen, in denen sich schadstoffhaltige Waren befinden, zum Beispiel Kraftstoffe, Öle, oder Farben und Lacke
- Großgewerbliche Verpackungsmaterialien beziehungsweise solche, die bei Industriebetrieben verbleiben
Verpackungsmaterialien, die fest mit der Ware verbunden sind, ohne die das Produkt also nicht verwendet werden könnte, sind ebenfalls nicht systembeteiligungspflichtig. Dazu gehören beispielsweise:
- Teebeutel
- CD-Spindeln, die zur Lagerung der Datenträger vorgesehen sind
- Wasserlösliche Folienbeutel, die Wasch- oder Geschirrspülmittel enthalten
- Kaffeepad und -kapseln
Wie kann ich systembeteiligungspflichtige Verpackungen identifizieren?
Ob eine Verpackung den Dualen Systemen zugeführt werden muss und sich daraus für Sie eine Systembeteiligungspflicht ergibt, erkennen Sie an folgendem Hauptkriterium: Das Hohlmaterial ist mit Ware befüllt, die wiederum für den Endverbraucher bestimmt ist. Beachten Sie dabei, dass als Endverbraucher nicht nur Privathaushalte gelten, sondern auch Hotels, Kasernen, Handwerksbetriebe, Verwaltungen und weitere Organisationen.
CERTIFY hilft Ihnen gerne bei der Beantwortung aller Fragen rund um Systembeteiligungspflicht, Transportverpackungen, duales System, LUCID Registrierung, Mengenmeldung oder weiteren. Mit unseren vielen Jahren Erfahrung sind wir Spezialisten auf diesem Gebiet und können Sie so bei der schnellen und kostengünstigen Erfüllung Ihrer Pflichten unterstützen.