Was ist neu 2022?
Das Grundprinzip gilt weiterhin. Neu ist, dass die Registrierungspflicht, die in §9 VerpackG festgelegt ist, ausgeweitet wird. Sie betrifft nun auch Inverkehrbringer von Serviceverpackungen und auch von Transportverpackungen.
Darüber hinaus wird es verpflichtend, auf fast alle Einwegflaschen, die Getränke enthalten, Pfand zu erheben. Auch Getränkedosen müssen nun ohne Ausnahme in das Pfandsystem integriert werden.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass das Inverkehrbringen von Tragetaschen aus Kunststoff seit dem 1. Januar 2022 untersagt ist. Ausgenommen davon sind sehr dünne Plastiktüten, die in Geschäften für die Kunden bereitstehen, um darin Obst und Gemüse einzupacken. Die Stärke dieser Beutel darf 15 Mikrometer nicht überschreiten. Dickere Tragetaschen, deren Wandstärke mindestens 50 Mikrometer beträgt, fallen nicht unter das Verbot.
Die dritte Änderung besteht darin, dass die Ansprüche an Recyclingquoten über die Dualen Systeme gesteigert werden. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Verpackungen aus Pappe, Papier und Karton, Glas, Eisenmetallen sowie Aluminium zu 90 Prozent für Recycling oder Wiederverwertung gesammelt werden. Dies bedeutet eine Steigerung um zehn Prozent. Auch bei Getränkekartons steigt der Anteil von 75 auf 80 Prozent und bei anderen Verbundverpackungen von 55 auf 70 Prozent. Die Quote der Verwertung als Werkstoff wurde durch die Novellierung von 58,5 auf 63 Prozent erhöht.
Für Unternehmen, die Mehrwegverpackungen herstellen, gelten nun die gleichen Pflichten hinsichtlich Recycling und Rücknahme, die bisher für Verpackungen zu beachten waren. Das betrifft auch Händler, die diese Verpackungen weitergeben. Ebenso besteht eine Informationspflicht, durch die die Händler ihre Kunden darüber aufklären müssen, wie sie das Material zurückgeben können. Zusätzlich müssen Produzenten und Letztverkäufer die Erfüllung ihrer Pflichten nachweisen.
Für wen gelten die Änderungen?
Wenn Sie Einzelhändler sind, sich also an letzter Stelle der Handelskette befinden und Ihre Waren an Endverbraucher abgeben, gilt für Sie das Verbot der Tragetaschen aus Plastik. Als Hersteller und Inverkehrbringer von Getränken jedweder Art müssen Sie die Vorgaben zur Pfanderhebung beachten. Dafür gelten jedoch zwei Übergangsfristen, über die Sie sich im übernächsten Unterkapitel informieren können. Weitere Branchenakteure wie Hersteller von Serviceverpackungen und Händler von befüllten Verpackungen sind ebenfalls betroffen.
Warum gibt es die Neuerungen?
Durch die Einführung der erweiterten Pfandplicht soll eine größere Menge an Ressourcen wiederverwendet werden und zugleich ein Anreiz geschaffen werden, leere Getränkebehälter nicht in der Umwelt zu entsorgen. Ebenso soll die Menge an Plastikmüll, die oft in Binnengewässern und letztendlich in den Ozeanen zu finden ist, reduziert werden. Dadurch werden Flüsse sowie Meere und insbesondere dort lebende Tiere geschützt.
Die Ergänzung der Registrierungspflicht verbessert die Möglichkeiten zur Kontrolle der Erweiterten Produzentenverantwortung und führt idealerweise dazu, dass Unternehmen auf nachhaltige Verpackungen umsteigen. Durch die Ausweitung der Informationspflichten bekommen Endverbraucher die Chance, bewusste Konsumentscheidungen zu treffen und außerdem ermöglichen Sie es Unternehmen ihre nicht-konformen Wettbewerber zu kontrollieren.
Fristen und Termine
Die vorgenannten Regelungen bezüglich Kunststofftragetaschen und Pfandpflicht sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Es bestehen lediglich zwei Übergangsfristen:
Milchprodukte und Milchmischgetränke müssen erst ab dem 1. Januar 2024 dem Pfandsystem zugeführt werden.
Die Übergangsfrist für seit Januar 2022 pfandpflichtige Produkte, die vor dem 1. Januar 2022 in den Handel gebracht wurden, läuft bis zum 1. Juli 2022.
Die Erweiterung der Registrierungspflicht gilt ebenfalls ab dem 1. Juli 2022.
Wenn Sie Mehrwegverpackungen herstellen oder an Endverbraucher abgeben, ist für Sie der 15. Mai ein wichtiger Stichtag. Bis zu diesem Datum müssen Sie jährlich nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten zur Rücknahme und Verwertung nachkommen.
Was müssen Händler und andere Marktakteure jetzt beachten?
Als Inverkehrbringer und Produzent müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Registrierung rechtzeitig vornehmen, indem Sie sich ins LUCID-Register eintragen. Auch die Anmeldung zu einem Dualen System sollten Sie zeitnah angehen. Weitere Aktualisierungen und Änderungen der gesetzlichen Vorgaben sind möglich, sodass Sie stets auf dem neuesten Stand bleiben sollten.