Umwelteigenschaften und -merkmale der Produkte: Digitales Produktdatenblatt für Frankreich

In Frankreich sind Hersteller, Importeure und Vermarkter abfallerzeugender Produkte nun gesetzlich verpflichtet, Informationen über die Umwelteigenschaften und -Merkmale ihrer Produkte digital bereitzustellen, um Verbraucherverständnis, Zugänglichkeit der Informationen und vereinfachte Kontrollen zu fördern. Alles weitere dazu finden Sie in diesem Blog.

Inhaltsverzeichnis

Umwelteigenschaften und -Merkmale der Produkte - Digitales Produktdatenblatt in Frankreich

Die Informationspflicht über die Umwelteigenschaften und -Merkmale von abfallerzeugenden Produkten ist im Artikel 13 des Gesetzes Nr. 2020-105, auch als „Loi AGEC“ bezeichnet, vorgesehen.

Mit dieser neuen Regelung hat das AGEC-Gesetz daher die Informationen harmonisiert, um das Verständnis der Verbraucher zu fördern, die Informationen systematisch und zugänglich zu machen und die Kontrollen zu erleichtern.

Diese neue Verpflichtung trat schrittweise ab 2023 in Kraft.

Diese neue Verpflichtung kann sich insbesondere für Unternehmen mit vielen Produkten und EPR-Bereichen als sehr komplex und aufwendig erweisen.

Betroffene Hersteller

Betroffen sind Erzeuger, Importeure oder andere Vermarkter von Produkten, die in Artikel R. 541-221 des Umweltgesetzes genannt werden.

(Die nachfolgenden Schwellenwerte müssen kumuliert für alle Produkte in den genannten EPR-Bereichen berechnet werden.)

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Pflicht für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro für alle betroffenen Produkte (einschließlich der anderen vom Dekret Nr. 2022-748 erfassten Sektoren), die mehr als 25.000 Einheiten aller betroffenen Produkte auf den Markt bringen (einschließlich der anderen vom Dekret Nr. 2022-748 erfassten Sektoren)

Ab dem 1. Januar 2024 gilt dann die Pflicht auch für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 20 Millionen Euro für alle betroffenen Produkte (einschließlich der anderen vom Dekret Nr. 2022-748 erfassten Sektoren), die mehr als 10.000 Einheiten aller betroffenen Produkte auf den Markt bringen (einschließlich der anderen vom Dekret Nr. 2022-748 erfassten Sektoren).

 Ab 2024 soll darüber hinaus die Einhaltung strenger kontrolliert werden.

Mit dem 1. Januar 2025 gilt dann die Pflicht auch für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro für alle betroffenen Produkte (einschließlich der anderen Sektoren, die unter das Dekret Nr. 2022-748 fallen) und die mehr als 10.000 Einheiten aller betroffenen Produkte auf den Markt bringen (einschließlich der anderen Sektoren, die unter das Dekret Nr. 2022-748 fallen).

Das bedeutet, dass Inverkehrbringer, die keines der oben genannten Kriterien erfüllen, dieser Verpflichtung nicht unterliegen.

Betroffene Produkte und Inhalt der QCE-Information

Die betroffenen Produkte sind ausschließlich neue Produkte für private Verbraucher.

Diese Informationspflicht betrifft somit keine Produkte, die für den professionellen Anwender bestimmt sind, ebenso wenig wie wiederaufbereitete oder gebrauchte Produkte.

Bei den betroffenen Produkten handelt es sich um jene, die einer Erweiterten Hersteller Verantwortung (EPR-Gruppen) in Frankreich unterliegen. Für diese Produkte informieren Hersteller und Importeure die Verbraucher über deren Umwelteigenschaften und -Merkmale.

Eine nicht abschließende Aufzählung der Umweltmerkmale ist im Artikel 13 des AGEC-Gesetzes zu finden. Hierzu gehören:

·         Einsatz von recyceltem Material

·         Verwendung erneuerbarer Ressourcen

·         Nachhaltigkeit

·         Kompostierbarkeit

·         Reparierbarkeit

·         Möglichkeiten zur Wiederverwendung

·         Recyclingfähigkeit

·         Vorhandensein gefährlicher Stoffe, Edelmetalle oder Seltene Erden

·         Rückverfolgbarkeit

·         Vorhandensein von Kunststoff-Mikrofasern

Die QCE-Information beinhaltet zusätzlich Angaben zu Boni und Mali (auch als Öko-Modulationen oder Öko-Beiträge bezeichnet), die vom Hersteller an die Rücknahmesysteme gezahlt werden.

Der genaue Inhalt der QCE-Information sowie die Liste der betroffenen Produkte sind durch das Dekret Nr. 2022-748 vom 29. April 2022 festgelegt worden. Dieses Dekret legt die Modalitäten für die Anwendung der Umwelteigenschaften und -Merkmale fest.

Beispiele für die neuen Informationspflichten

Vermarkter sind verpflichtet, den Verbraucher über den Einsatz von recyceltem Material zu informieren. Dies betrifft verschiedene EPR-Gruppen, darunter Haushaltsverpackungen, Graphisches Papier, Elektrische und Elektronische Geräte, Batterien und Akkumulatoren, Inhalte und Behälter von Chemikalienprodukten, Möbel und Möbelteile, Textilprodukte (außer Lederartikel), Sport- und Freizeitartikel, Heimwerker- und Gartenprodukte sowie Fahrzeuge.

Die Informationen müssen in der Produktbeschreibung enthalten sein und den Hinweis „Produkt enthält mindestens [%] recyceltes Material“ oder „Verpackung enthält mindestens [%] recyceltes Material“ enthalten. Wenn das Produkt kein recyceltes Material enthält, muss der Hinweis „Produkt enthält kein recyceltes Material“ oder gar keine Angabe in der Produktbeschreibung verwendet werden.

Inverkehrbringer müssen auch Informationen zur Recyclingfähigkeit bereitstellen. Die Berechnungsmethode wird vom zuständigen Rücknahmesystem festgelegt und basiert auf fünf Kriterien. Diese Anforderung betrifft erneut verschiedene EPR-Gruppen, darunter Haushaltsverpackungen, Graphisches Papier, Bauprodukte und -Materialien, Elektrische und Elektronische Geräte, Batterien und Akkumulatoren, Inhalte und Behälter von Chemikalienprodukten, Möbel und Möbelteile, Textilprodukte (außer Lederartikel), Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel, Heimwerker- und Gartenprodukte sowie Fahrzeuge.

Die Produktbeschreibung sollte „weitgehend recyclingfähiges Produkt“ oder „weitgehend recyclingfähige Verpackung“ angeben, wenn die fünf Kriterien erfüllt sind. Falls der recycelte Anteil am Abfall mehr als 95% in Masse ausmacht, kann sogar die Bezeichnung „vollständig recyclingfähiges Produkt“ verwendet werden.

Schließlich gibt es auch Anforderungen zur Information über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe. Diese Anforderung gilt für jedes Produkt und ist nicht auf bestimmte EPR-Bereiche beschränkt. Sie betrifft Produkte, in denen ein gefährlicher Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 % nach Masse gemäß der europäischen Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 „REACH“) vorhanden ist.

Die Information sollte in Form des Hinweises „enthält einen gefährlichen Stoff“ oder, wenn der gefährliche Stoff auf der Reach-Liste steht, als „enthält eine äußerst besorgniserregende Substanz“ zusammen mit dem Namen jeder enthaltenen gefährlichen Substanz angegeben werden.

Art der Präsentation der Informationen – Digitaler Produktdatenblatt

Die „QCE“-Information wird elektronisch bereitgestellt und ist daher nicht auf den Produktetiketten enthalten. Stattdessen muss sie dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs sichtbar oder zugänglich sein.

Um dies zu gewährleisten, obliegt es dem Hersteller oder Importeur, die QCE-Information auf einer Website oder unter dem Titel „Produktdatenblatt zu Umwelteigenschaften und -merkmalen“ – „fiche produit relative aux qualités et caractéristiques environnementales“ bereitzustellen. Diese Informationen müssen noch zwei Jahre nach der letzten Markteinführung des betreffenden Produkts online verfügbar sein.

Falls ein Unternehmen freiwillig Informationen über die Umwelteigenschaften und -merkmale seiner Produkte auf physischen Medien wie Etiketten oder Geschäftsplakaten bereitstellen möchte, müssen diese Informationen in derselben Form präsentiert werden wie die digitalisierte QCE-Information.

Für den speziellen Fall von Informationen über das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen besteht auch die Möglichkeit, diese Informationen über die Scan4Chem-Anwendung zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

Bei Nichteinhaltung dieser neuen Informationspflichten können verschiedene Sanktionen verhängt werden. Dies schließt die Möglichkeit einer administrativen Geldstrafe ein, die je nach Fall unterschiedlich hoch ausfallen kann. Für natürliche Personen besteht das Risiko einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro, während juristische Personen mit bis zu 15.000 Euro bestraft werden können.

Darüber hinaus könnte dem Inverkehrbringer vorgeworfen werden, eine irreführende Geschäftspraxis im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen seiner Produkte zu betreiben. In solchen Fällen kann die Höchststrafe drastischer sein und beinhaltet eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren für natürliche Personen und eine Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro. Für juristische Personen kann die Geldstrafe sogar bis zu 1.500.000 Euro betragen.

Es ist erwähnenswert, dass die Höhe der Geldstrafe im Verhältnis zu den Vorteilen aus der irreführenden Praxis erhöht werden kann. Insbesondere im Bereich der Umweltaussagen kann dieser Prozentsatz bis zu 80 % der für die Durchführung der irreführenden Praxis aufgewendeten Ausgaben betragen.

Fazit

Die betroffenen Hersteller sind seit diesem Jahr alle Inverkehrbringer mit einem Umsatz von mehr als 20 Millionen Euro, die mehr als 10.000 Einheiten aller betroffenen Produkte auf den Markt bringen.

Betroffene Produkte sind alle, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und unter einen oder mehrere der EPR-Bereiche in Frankreich fallen.

Die relevanten Umweltmerkmale umfassen:

·    Einsatz von recyceltem Material

·    Verwendung erneuerbarer Ressourcen

·    Nachhaltigkeit

·    Kompostierbarkeit

·    Reparierbarkeit

·    Möglichkeiten zur Wiederverwendung

·    Recyclingfähigkeit

·    Vorhandensein gefährlicher Stoffe, Edelmetalle oder Seltene Erden

·    Rückverfolgbarkeit

·    Vorhandensein von Kunststoff-Mikrofasern

·    Öko-Modulation (Bonus/Malus)

·    Die „QCE“-Information wird elektronisch bereitgestellt und ist daher nicht auf den Produktetiketten enthalten.

Die Anforderungen an Inverkehrbringer werden in Frankreich immer mehr, komplexer und besser kontrolliert. Außerdem gibt es eine Vielzahl von EPR-Bereichen, was dafür sorgt, dass auch kleine online-Händler sich einem Tsunami an Verpflichtungen ausgesetzt sehen.

Wir unterstützen Sie bei Ihren Pflichten
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung? Sprechen Sie uns an!

Subscribe to our Newsletter

Receive updates, news and important information by subscribing: