Verbote
Seit dem 24. Mai gilt für die Inverkehrbringer ein Verbot der Vermarktung ausgewählter Einwegplastikprodukte, darunter Wattestäbchen, Besteck, Teller und Strohhalme.
Das Verbot betrifft auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, wie z. B. Einkaufstüten, die bislang in Polen sehr beliebt sind.
Kennzeichnungspflicht
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen auch bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte, darunter Damenbinden, Feuchttücher und Tabakwaren, zusätzlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungen müssen den harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie (EU) 2020/2151 entsprechend. Die Piktogramme dazu finden Sie hier:
https://environment.ec.europa.eu/topics/plastics/single-use-plastics/sups-marking-specifications_en
Pflicht zur Datenerhebung
Eine weitere neue Verpflichtung besteht darin, einen Bericht über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte zu führen, auch wenn sie im Einzelhandel oder in der Gastronomie angeboten werden. Es muss also gewährleistet sein, dass die vertriebenen Mengen verfolgbar sind, um auf Nachfrage hin Bericht erstatten zu können.
Dies gilt z. B. für Getränkebecher und -flaschen sowie für ausgewählte Lebensmittelverpackungen, Essensbehälter und -verpackungen sowie Umhüllungen aus flexiblen Materialien.
Die EU-Mitgliedsstaaten müssen jährlich Bericht erstatten hinsichtlich der Zahl und Menge in dem jeweiligen Land vertriebenen Einwegkunststoffartikeln. Damit dies geschehen kann, müssen die Berichte der Inverkehrbringer bestimmten Vorgaben entsprechend. Die Vorgaben zur Aufzeichnung sind sowohl:
a) Gesamtgewicht des Kunststoffs in den Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat (in dem Falle Polen) in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden;
als auch:
b) Anzahl der Einwegkunststoffartikel, die in einem Mitgliedstaat (in dem Falle Polen) in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden.
Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen für diese Verpackungen für jede Einzelhandels- oder Gastronomieeinheit getrennt geführt werden, was diese Bestimmung zu einer aufwendigen Pflicht macht, insbesondere für Unternehmen mit mehreren Standorten im Land (Einzelhandelsketten, Restaurants, Tankstellen usw.).
BDO-Registrierung
Zusätzlich müssen sich die Inverkehrbringer bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (24.08.2023) in dem BDO-Register für Einwegkunststoffe registrieren, um rechtskonform zu sein.
Die Novelle sieht außerdem vor, dass künftig ein Pfandsystem für Getränkeverpackungen eingeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass die neuen Rechtsvorschriften zwar auch für ausgewählte Kunststoffverpackungen gelten, aber nichts an den bestehenden Regeln für die Zusammenarbeit mit einem Rücknahmesystem für Verpackungen und den damit verbundenen Pflichten ändern.
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