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Präventions- und Ökodesignplan
Gemäß dem Umweltgesetzbuch („AGEC“-Gesetz) sind alle in Frankreich tätigen Händler (einschließlich ausländischer Direktverkäufer) verpflichtet, einen Präventions- und Ökodesignplan zu entwickeln und umzusetzen. Ziel dieses Plans ist es, den Einsatz nicht erneuerbarer Ressourcen zu reduzieren, den Einsatz von Recyclingmaterialien zu erhöhen und die Rezyklierbarkeit ihrer Produkte in französischen Behandlungsanlagen zu verbessern.
Dieser Präventions- und Ökodesignplan kann individuell oder in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Rücknahmesystem erstellt werden.
Die individuellen Pläne werden dem Ausschuss vorgelegt, der die Interessenvertreter des Sektors repräsentiert. Nach gründlicher Prüfung und Anonymisierung werden diese Pläne vom Rücknahmesystem in einer öffentlich zugänglichen Zusammenfassung veröffentlicht.
Wichtige Punkte zum Präventions- und Ökodesignplan:
- Der Plan sollte Ziele und Richtlinien zur Prävention und zum Ökodesign enthalten, einschließlich der Maßnahmen und Ziele zur Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Ressourcen, zur Erhöhung des Einsatzes von Recyclingmaterialien und zur Verbesserung der Rezyklierbarkeit neuer Produkte.
- Der Plan muss alle 3 Jahre, spätestens jedoch alle 5 Jahre, überarbeitet werden und eine Bewertung der Effektivität sowie der Zielerreichung des vorherigen Plans enthalten.
- Die Vertraulichkeit aller Daten im Präventions- und Ökodesignplan ist garantiert. Die Pläne werden vor der Veröffentlichung vom System anonymisiert. Es werden keine unternehmensspezifischen Daten offengelegt.
- Der Plan sollte vorzugsweise unter Verwendung der von den Rücknahmesystemen bereitgestellten Vorlagen erstellt werden.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind sämtliche EPR-Produktgruppen – also auch Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien, thermische Geräte, Grafische Papiere, Textilien, Möbel, Chemikalien, Öle und alle weiteren.
Wer ist betroffen?
Diese Verpflichtung betrifft „jeden Hersteller, der in Artikel L. 541-10-1“ des Umweltgesetzes genannt wird. Mit „Hersteller“ ist jeder „Vermarkter“ gemeint, d.h. Hersteller, Großhändler, Importeure oder Online-Händler, ohne Ausnahme in Bezug auf die Art des Herstellers oder die Größe des Unternehmens.
Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung?
Die französischen Rücknahmesysteme stellen allen Inverkehrbringern ausführliche Anleitungen zur Verfügung.
Natürlich helfen wir von CERTIFY Ihnen auch bei der Umsetzung und Erstellung weiter! Kontaktieren Sie uns dazu gerne.
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Grafische Papiere
Die Verpflichtung zur Registrierung von Druckerzeugnissen in Frankreich besteht seit 2006 gemäß Artikel L541-10-1 des französischen Umweltgesetzbuches.
Wer muss registriert werden?
Jeder Vertreiber (einschließlich ausländischer Direktverkäufer), der Druckerzeugnisse – auch kostenlos – an Endnutzer vertreibt oder vertreiben lässt. Jeder Vertreiber von Druckerzeugnissen, die vom oder im Auftrag des Endnutzers bedruckt werden sollen.
Endnutzer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Welche Arten von grafischen Papieren müssen gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen alle Druckerzeugnisse wie:
- Werbebroschüren
- Unbedrucktes Kopierpapier
- Umschläge und Hüllen
- mit einem Flächengewicht von bis zu oder gleich 224 g/m²
Nicht in den Geltungsbereich einbezogen:
- Dokumente, die aus einem öffentlichen Auftrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung resultieren (Steuerdokumente, Ausweispapiere, Pressemitteilungen etc.)
- Bücher
- Werbebeilagen, sofern die Werbebeilage im Inhaltsverzeichnis der Veröffentlichung angegeben ist
- Etiketten, Anhänger und Verpackungsmaterial aus Papier/Karton
- Banknoten, Schecks und Briefmarken
- Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten (Reisen, Konzerte etc.)
- Gebrauchsanweisungen und Benutzerhandbücher für Produkte
- Kalender, Postkarten, Tagebücher, Spielkarten, Aufkleber
Gibt es eine Mindestmenge?
Nein, jedoch wird vom Rücknahmesystem keine Rechnung für eine Meldung von weniger als 5 Tonnen ausgestellt. Die Meldung muss dennoch erfolgen.
Gibt es eine Verpflichtung zur rückwirkenden Meldung?
Ja, es besteht eine dreijährige rückwirkende Meldepflicht.
Wie hoch sind die Kosten?
Für Produkte, die im Jahr 2022 auf den Markt gebracht wurden, beträgt der Satz pro Tonne 65 €. Je nach Art der Meldung (vereinfachte oder detaillierte Meldung) und Jahr kann dieser Satz variieren.
Nicht nur in Frankreich!
Die Verpflichtung zur Registrierung von grafischen Papieren wie Werbekatalogen, Flyern und anderen Druckerzeugnissen besteht nicht nur in Frankreich, sondern auch in Ungarn und der Slowakei.
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Informationspflicht über Umwelteigenschaften von Produkten
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Frankreich eine neue Bagatellgrenze für die Informationspflicht über die Umwelteigenschaften von Produkten.
Gemäß Artikel 13 des französischen Gesetzes „Loi AGEC“ müssen Hersteller und Importeure von abfallerzeugenden Produkten umfassende Angaben zu deren Umwelteigenschaften und -merkmalen bereitstellen.
Wer ist betroffen?
Die neuen Vorschriften gelten jetzt gemäß Dekret Nr. 2022-748 für:
- Unternehmen mit einem Umsatz von über 10 Millionen Euro, die jährlich mehr als 10.000 Einheiten betroffener Produkte in Frankreich vertreiben.
- Die Umsatzgrenze von 20 Millionen Euro gilt nicht mehr.
- Betroffene Produkte sind ausschließlich neue Produkte für private Verbraucher, die unter die EPR-Regelungen (Erweiterte Herstellerverantwortung) fallen, z.B.: Verpackungen, Graphisches Papier, Elektrogeräte, Batterien, Chemische Stoffe, Baustoffe, Gartenartikel, Möbel, Textilien, Sport- und Freizeitgeräte, Spielzeuge (und andere). Der Schwellenwert in Bezug auf den Umsatz und Einheiten gilt kumulativ für alle betroffenen Produkte der betroffenen Produktgruppen. Gebrauchte Produkte oder B2B-Produkte sind ausgenommen.
Was müssen Unternehmen bereitstellen?
Die „QCE“-Informationen („Qualités et Caractéristiques Environnementales“) umfassen unter anderem:
- Einsatz von recyceltem Material.
- Angaben zur Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit, Kompostierbarkeit und Nachhaltigkeit.
- Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, Edelmetallen oder Seltenen Erden.
- Rückverfolgbarkeit und Hinweise auf Kunststoff-Mikrofasern.
Die Informationen müssen in digitaler Form, beispielsweise über ein Produktdatenblatt, bereitgestellt werden. Unternehmen können diese freiwillig auch auf physischen Medien wie Etiketten oder Plakaten ergänzen.
Beispiele für die neuen Informationspflichten
- Recyceltes Material: Angaben wie „Produkt enthält mindestens [%] recyceltes Material“ müssen in der Produktbeschreibung erscheinen.
- Recyclingfähigkeit: Produkte müssen als „weitgehend recyclingfähig“ gekennzeichnet werden, wenn festgelegte Kriterien erfüllt sind.
- Gefährliche Stoffe: Falls ein gefährlicher Stoff enthalten ist, ist der Hinweis „enthält einen gefährlichen Stoff“ erforderlich.
Sanktionen bei Verstößen
Unternehmen, die die neuen Anforderungen nicht einhalten, riskieren hohe Strafen:
- Geldstrafen: Bis zu 15.000 Euro für juristische Personen.
- Bei Täuschung über Umweltauswirkungen können Strafen bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden, einschließlich möglicher Freiheitsstrafen für Einzelpersonen.