WEEE: Welche Pflichten gelten im (internationalen) Online-Handel?
Durch die Vorgaben bezüglich WEEE (Waste of Electrical and Electronic Equipment) und das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz werden verschiedene Anforderungen an eCommerce-Unternehmen gestellt. Zum einen müssen sich Online-Händler als (Erst-)Inverkehrbringer sowie Produzenten bei der stiftung ear registrieren und im Falle von B2B-Geräten ein Entsorgungskonzept für Altgeräte vorlegen. Ziel ist es dabei, die Recyclingquote zu steigern und Ressourcen wiederzuverwerten. Zu Ihren Pflichten gehört in diesem Zusammenhang auch die kostenlose Rücknahme ausgedienter Elektroprodukte, wofür Sie dem Kunden keine Versandgebühren in Rechnung stellen dürfen.
Seit der Novellierung des deutschen Gesetzes zum ElektroG3 ist es Anbietern aus Drittländern nicht mehr möglich, Fulfillment-Dienste zu nutzen, um die Registrierungspflichten zu umgehen. Wenn Sie sowohl aus einem EU-Staat als auch aus Drittstaaten Elektrogeräte an deutsche Kunden liefern wollen, gilt daher, dass Amazon und andere Handelsplattformen prüfen müssen, ob Sie sich beziehungsweise Ihre Produkte bei der Stiftung EAR angemeldet haben.
Verpackung: Was ist beim Online-Handel gemäß Verpackungsrichtlinie zu berücksichtigen?
Wenn Sie Waren innerhalb Deutschlands an Endkunden über das Internet verkaufen, müssen Sie sich bei der ZSVR (LUCID) anmelden und einem dualen System anschließen, durch das die Verpackung der Lieferung entsorgt und recycelt wird. Das gleiche gilt, wenn Sie Produkte aus dem Ausland an Kunden in Deutschland oder auch in andere Länder schicken. Als Endkunden werden übrigens nicht nur Privathaushalte, sondern auch gewerbliche Kunden wie Gaststätten, Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie weitere Unternehmen betrachtet.
Ab dem 1. Juli 2022 sind Betreiber von Handelsplattformen (Amazon, eBay etc.) verpflichtet, die ordnungsgemäße Registrierung zu überprüfen, sodass Sie als eCommerce-Unternehmen mit einer entsprechenden Nachfrage rechnen sollten.
Batterie: Gesetzeskonform im eCommerce unterwegs
Das Batteriegesetz (BattG) schreibt Ihnen wie auch das VerpackG und das ElektroG als Inverkehrbringer vor, dass Sie Batterien und Akkumulatoren nur vertreiben dürfen, wenn Sie registriert sind. Sind Sie lediglich Händler, nicht jedoch Hersteller, so gelten die Registrierungspflichten dann für Sie, wenn Sie die Batterie aus dem Ausland importieren und weiterverkaufen. Dadurch erlangen Sie den Status eines Inverkehrbringers.
Zudem müssen Sie Ihre Kunden darüber informieren, um welches System es sich bei den Batterien oder Akkumulatoren handelt und wie sie sich zusammensetzen. Das Produkt muss außerdem den Hinweis enthalten, dass es nicht über den Hausmüll entsorgt werden darf, sondern einer Sammelstelle zugeführt werden muss. Ähnlich wie bei Elektrogeräten sind Sie als eCommerce-Unternehmen auch dafür zuständig, die entleerten Batterien und Akkus kostenlos zurückzunehmen.
CERTIFY stellt Ihnen gerne ein Muster zur Verfügung, welches Sie nutzen können, um Ihren Informations- und Kennzeichnungspflichten nachzukommen. Wenn Sie sich unsicher sind, welche auf Sie zutreffen, melden Sie sich ebenfalls gerne für eine umfangreiche Beratung!
Für wen gelten die Pflichten und welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen?
Als Online-Händler kommt es darauf an, ob sich Ihre Tätigkeit auf die Händlerrolle beschränkt oder ob Sie zugleich als Hersteller und/oder Inverkehrbringer agieren. Wie zuvor erwähnt, werden Sie automatisch Inverkehrbringer, wenn Sie Produkte für den weiteren Handel mit diesen importieren. In diesem Fall müssen Sie Batterien und Akkus registrieren. Enthält Ihr Sortiment Elektro- und Elektronikprodukte, gelten die in diesem Unterkapitel genannten Vorgaben für Sie als Importeur oder Hersteller ebenfalls, genauso wie für die Verpackungen, die Sie zum Transport benutzen.
Als Händler bei Amazon, eBay & Co. sind Sie in jedem Fall zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet, da Ihre Waren in Versandverpackungen und damit in systembeteiligungspflichtigem Verpackungsmaterial ausgeliefert werden. Neu ist ab dem 1. Juli 2022, dass sich Online-Händler ab diesem Stichtag immer im LUCID-Register anmelden müssen, auch wenn keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen („Transportverpackungen“) verwendet werden.
Als ausländisches Unternehmen, das deutsche Kunden via eCommerce beliefern will, benötigen Sie eine Niederlassung in Deutschland. Alternativ können Sie einen Bevollmächtigten benennen, der Sie vor Ort vertritt. Diesen Service bietet Ihnen CERTIFY.
Bußgelder und Sanktionen
Wenn Sie gegen die Gesetze verstoßen, kann ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden, das laut BattG pro Tatbestand bis zu 100.000 Euro betragen kann. Auch das VerpackG und ElektroG sehen Bußgelder sowie Vermögensabschöpfungen vor. Außerdem kann ein Vertriebsverbot angeordnet werden. Wenn Ihr Wettbewerb auf Ihren Verstoß aufmerksam wird, drohen Vertriebsverbot und Schadensersatz aufgrund Ihres unlauteren Wettbewerbsvorteils.
EPR im Online-Handel - Gibt es Ausnahmen und Besonderheiten?
Wenn Sie über Dropshipping Kunden beliefern, gelten Sie nach dem VerpackG weder als Hersteller noch als Inverkehrbringer, woraus folgt, dass Sie sich nicht registrieren müssen. Ebenfalls entfällt die Beteiligung an einem dualen System. Nutzen Sie hingegen Amazon oder einen anderen Online-Marktplatz, um den Verkaufsvorgang abzuwickeln, dann gelten die Vorgaben des Verpackungsgesetzes für Sie.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass Materialien, die zentraler Bestandteil des Produkts darstellen, von den gesetzlichen Vorgaben zu Verpackungen ausgenommen sind. Beispiele hierfür sind Tonerkartuschen, Werkzeugkästen, Kerzenbehälter, Feuerlöscher und Kapseln für Getränkesysteme.